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Thüringer Landesregierung schafft mit dem Ersten Thüringer Entlastungsgesetz das Widerspruchsverfahren ab

20. Juli 2026

Erstes Thüringer Entlastungsgesetz am 26. Juni 2026 beschlossen

Der Thüringer Landtag hat am 26. Juni 2026 das Erste Thüringer Entlastungsgesetz verabschiedet.

Der THLEmV hatte bereits am 11. März 2026 eine ausführliche Stellungnahme zu dem geplanten Gesetz abgegeben. Darin warnte der Verband insbesondere davor, Planungs- und Genehmigungsverfahren einseitig zu beschleunigen und dabei Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, Bürgerbeteiligung sowie bestehende Umweltstandards zu schwächen.

Zumindest ein Teil dieser Einwände wurde aufgegriffen.

Besonders umstrittene Änderungen am Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, darunter die vorgesehenen Experimentierklauseln, sowie Regelungen zum Thüringer Standarderprobungsgesetz, zum Thüringer Transparenzgesetz, zum Thüringer Landesplanungsgesetz und zum Thüringer Waldgesetz wurden zunächst aus dem Gesetzespaket herausgelöst.

Diese Punkte gingen zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss. Damit fanden wesentliche Kritikpunkte des THLEmV zumindest vorläufig Berücksichtigung. Abschließend entschieden ist über diese Regelungen allerdings noch nicht.

Ohne Erfolg blieb dagegen die Kritik des THLEmV an der Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Artikel 2 des Gesetzespakets.

Widerspruchsverfahren bei immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen entfällt

Der Thüringer Landtag beschloss, das Widerspruchsverfahren für Verwaltungsakte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abzuschaffen.

Damit entfällt in diesen Fällen künftig das bislang vorgeschaltete Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Grundstückseigentümer können sich dann nicht mehr zunächst mit einem Widerspruch an die zuständige Behörde wenden.

Sie müssen ihre Einwendungen regelmäßig unmittelbar mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.

Der THLEmV hatte sich ausdrücklich für den Erhalt des Widerspruchsverfahrens eingesetzt. Dieses ermöglicht eine vergleichsweise schnelle und kostengünstige verwaltungsinterne Prüfung möglicherweise fehlerhafter Entscheidungen.

Mit der Abschaffung dieser Kontrollmöglichkeit entfällt zugleich ein wichtiges Instrument zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten.

Für Betroffene können daraus entstehen:

  • höhere Kosten,
  • größere finanzielle und rechtliche Risiken,
  • längere Verfahrenszeiten,
  • ein höheres Prozessrisiko.

Auch die Verwaltung verliert die Möglichkeit, eigene Fehler im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu erkennen und zu korrigieren, bevor ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Besonders problematisch ist dies bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Dazu zählen unter anderem Genehmigungen für Windenergieanlagen, Industrieanlagen und größere Energie- oder Infrastrukturvorhaben.

Der Rechtsschutz bleibt zwar grundsätzlich bestehen. Er wird jedoch faktisch erschwert und unmittelbar auf die gerichtliche Ebene verlagert.

Einwände des THLEmV blieben bei Artikel 2 unberücksichtigt

Im sogenannten Mantelgesetz wurden die Einwände des THLEmV gegen Artikel 2 und die damit verbundene Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung nicht übernommen.

Der THLEmV hatte gefordert, das Widerspruchsverfahren bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen beizubehalten. Diese Forderung fand keine Mehrheit.

Trotz einer späteren Umstrukturierung der einzelnen Artikel blieb der Ausschluss des Vorverfahrens Bestandteil des Gesetzes.

Betroffene müssen daher künftig unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die verwaltungsinterne Fehlerkontrolle sowie die Möglichkeit einer vergleichsweise kostengünstigen außergerichtlichen Streitbeilegung entfallen.

Der Rechtsschutz wird dadurch nicht vollständig beseitigt. Seine Wahrnehmung wird für Bürger und Grundstückseigentümer jedoch aufwendiger, teurer und risikoreicher.

Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage der CDU-Fraktion, man wolle den Staat schlanker, schneller und bürgernäher gestalten, wenig überzeugend.

Wie bürgernah ist eine Regelung, die Bürgerinnen und Bürger zwingt, bei einer möglicherweise fehlerhaften Behördenentscheidung unmittelbar vor Gericht zu ziehen?

Ein Ende dieser Entwicklung ist offenbar nicht absehbar. Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, Andreas Bühl, kündigte bereits weitere Maßnahmen im Rahmen eines zweiten Entlastungsgesetzes an. Aus seiner Sicht brauche Thüringen weniger Reformdebatten und mehr Entschlossenheit bei der Umsetzung. Mit dem nächsten Gesetz sollen demnach weitere politische Festlegungen getroffen werden.

Was ändert sich in der Praxis?

Die neue Regelung wird nicht unmittelbar in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen.

Stattdessen wird das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, kurz ThürAGVwGO, um einen neuen § 9c ergänzt. Dieser Paragraf regelt den Ausschluss des bisherigen Vorverfahrens.

Die rechtliche Folge ergibt sich anschließend aus der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bisher galt regelmäßig folgender Rechtsweg:

Behördenentscheidung → Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO → Verwaltungsgericht

Mit dem neuen § 9c ThürAGVwGO gilt künftig:

Behördenentscheidung → unmittelbar Verwaltungsgericht

Der neue § 9c bestimmt inhaltlich, dass bei Verwaltungsakten, die auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen und Satzungen erlassen werden, kein Vorverfahren nach § 68 VwGO mehr durchgeführt wird.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Bundesrecht ein solches Vorverfahren ausdrücklich vorschreibt.

§ 68 Absatz 1 VwGO sieht grundsätzlich vor, dass vor einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zunächst ein Vorverfahren stattfindet. Davon kann jedoch durch eine besondere gesetzliche Regelung abgewichen werden.

Genau diese abweichende Regelung schafft der neue § 9c ThürAGVwGO.

Folgen nach der Veröffentlichung des Gesetzes

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen entfällt das Widerspruchsverfahren insbesondere bei immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen über:

  • Windenergieanlagen,
  • Industrieanlagen,
  • größere Energievorhaben,
  • weitere genehmigungspflichtige Infrastrukturprojekte.

Damit entfallen künftig:

  • die behördliche Selbstkontrolle im Widerspruchsverfahren,
  • die Möglichkeit einer außergerichtlichen Korrektur fehlerhafter Entscheidungen,
  • die Chance auf eine häufig schnellere und kostengünstigere Einigung.

Nach dem Erlass eines Genehmigungsbescheides bleibt Betroffenen regelmäßig nur noch der unmittelbare Weg zum Verwaltungsgericht.

Je nach Fall muss dort eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage erhoben werden.

Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt somit grundsätzlich bestehen. Er kann künftig jedoch nicht mehr durch ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren vorbereitet oder möglicherweise vermieden werden.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie betroffene Grundstückseigentümer steigen dadurch die Kosten-, Zeit- und Prozessrisiken.

Was offiziell als Entlastung und Beschleunigung bezeichnet wird, führt für Betroffene damit zu einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverfolgung.

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