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Windkraft-Nutzungsverträge: Die unsichtbaren Risiken und hohen Gefahren für Landbesitzer

16. Juli 2024

Sehr geehrte Wald- und Landeigentümer,

in diesen Zeiten werden möglicherweise Projektierer und Windkraftanlagenbetreiber an Sie herantreten, um mit Ihnen Nutzungsverträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen abzuschließen. Gleichzeitig werden Ihnen traumhaft hohe Summen als Nutzungsentgelte in Aussicht gestellt.

Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie sich jedoch über folgende Punkte im Klaren sein:

In der Regel sind Sie als Landeigentümer der schwächere Vertragspartner. Sie haben keine Rechtsabteilung im Hintergrund und keine wesentliche Erfahrung auf diesem Gebiet. Häufig geben Sie nicht einmal das Geld aus, um Ihren Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen. (Selbsttest: Nehmen Sie sich Ihren Vertrag und erklären Sie einer befreundeten Person die wirtschaftlichen Risiken, die für Sie aus den ersten zehn bis zwölf Paragraphen hervorgehen. Wenn Sie beim Lesen und Erklären dieser Normen merken, dass Sie das nicht nachvollziehbar erläutern können, sollten Sie den Vertrag nicht unterschreiben. Dann haben Sie ihn nicht verstanden!)

Aufgrund der sich im Ernstfall ergebenden hohen Streitwerte sind Sie im Normalfall aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollte der Projektierer/Betreiber diese nicht vertragsgerecht erfüllen. (Test: Nehmen Sie sich Ihren Vertrag, ermitteln Sie selbsttätig den Streitwert bei einem hypothetischen Streitfall und rechnen Sie mit Hilfe eines der vielen im Internet zur Verfügung stehenden Prozesskostenrechner die Kosten des hypothetischen Rechtsstreits gegen den Vertragspartner aus. Wenn Sie diese Aufgabe bereits nicht bewältigen können (sie ist eher eine der leichteren), sind Sie nicht in der Lage, die monetären Risiken des Vertrages einzuschätzen.)

Zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift ist praktisch kein Landeigentümer in der Lage auszurechnen, was er tatsächlich erlösen wird, und er ist deshalb auch nicht in der Lage zu berechnen, was ihm nach Abzug vertraglich festgelegter Kostenbeteiligungen, steuerlicher Belastungen und weiterer Abgaben tatsächlich bleibt. (Selbsttest: Nehmen Sie sich Ihren Vertrag und rechnen Sie aus, was Sie erlösen würden (1) wenn die WEA auf Ihrem Grundstück stünde; (2) was Sie erlösen würden, falls Sie nur die Zuwegung liefern. Wenden Sie das Rechenmodell aus dem Vertrag darauf an und berechnen Sie, was Sie erlösen werden. Wenn Sie das nicht können, haben Sie den Vertrag nicht verstanden und/oder er ist intransparent und Sie wissen nicht, worauf Sie sich wirtschaftlich einlassen.)

Für die Landeigentümer ist der Vertrag mit einem so „großen Vertragspartner“ ein Dokument voller Ansprüche, aber praktisch nur mit geringen Durchsetzungsmöglichkeiten. Die in Aussicht gestellten Erlöse sind in aller Regel hochgerechnet, um die Motivationslage zur kritiklosen Unterschrift solcher Verträge zu fördern. Alle bisher von uns gesehenen Verträge erlauben es der Betreiberfirma, den Landeigentümer an einen oder mehrere zum Zeitpunkt der Unterschrift unbekannte Vertragspartner weiterzureichen – dies passiert regelmäßig.

Haben Sie sich einmal gefragt, warum Betreiber so gut wie nie Land kaufen, sondern immer nur Nutzungsverträge schließen? Wenn Sie diese Frage aus haftungsrechtlicher Sicht nicht beantworten können, haben Sie die Materie und damit Ihr persönliches Risiko nicht verstanden! Wir haben noch keinen Landeigentümer getroffen, der auch nur in Grundzügen hätte erklären können, wie sich die Haftung zwischen ihm und den Windkraftbetreibern tatsächlich aufteilt.

Im Laufe der Zeit haben wir Verträge verschiedener Windkraftprojektierer erhalten und diese geprüft. Wir haben Gespräche mit Menschen geführt, die umworben wurden, Gespräche mit Projektierern geführt und uns Firmenstrukturen, zum Beispiel auf der Plattform „Northdata“ (Zugriff für jeden und kostenfrei), angesehen.

Die meisten der von uns bisher angesehenen Unternehmen haben grob Strukturen mit einer Muttergesellschaft und verschiedenen Tochtergesellschaften. Während die Muttergesellschaften praktisch immer sehr solide kapitalisiert sind, ist es bei den Tochtergesellschaften unterschiedlich. Die Tochtergesellschaften befinden sich oft in unterschiedlichen Ländern und damit nicht unbedingt im Anwendungsbereich europäischen und deutschen Rechts. Zumeist dienen die Tochtergesellschaften dem Betrieb eines Windparks. Alle Verträge, die wir gesehen haben, ermöglichen es dem Projektierer, die Rechte aus dem mit Ihnen geschlossenen Nutzungsvertrag an andere Gesellschaften weiterzugeben. Die erforderliche Zustimmung erteilen Sie bereits mit Unterschrift unter den Nutzungsvertrag.

Die Verträge sind dabei so komplex gestaltet, dass es für einen juristisch Unerfahrenen unmöglich und für einen wirtschaftlich sehr erfahrenen Menschen nur in groben Umrissen möglich sein dürfte, zu verstehen, was Sie wirklich unterschreiben.

Die Risiken, die ein solcher Nutzungsvertrag bietet, sind im Folgenden kurz dargestellt:

  • Änderung von Grundsteuer A zur teureren Grundsteuer B;
  • Einräumung von erstrangigen oder mindestens gleichrangigen Sicherungsrechten im Grundbuch noch lange vor Errichtung der Windkraftanlage bei gleichzeitiger Übertragbarkeit der Sicherungsrechte an Dritte;
  • Keine Rückbauverpflichtung im Fall der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der Betreibergesellschaft;
  • Ungenügende Bürgschaft (weniger als 10 % der Kosten) zur Deckung der Rückbaukosten nach Nutzungsende;
  • Irreparable Schädigung des Waldbodens und des Waldklimas durch die Errichtung von Windkraftanlagen;
  • Erhöhte Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen und ggf. Mithaftung für Brandschäden durch die Einräumung des Nutzungsrechts.

Eine umfangreichere Darstellung finden Sie auf der Seite des Vereins „Vernunftkraft“ e.V.:

https://www.vernunftkraft.de

https://www.vernunftkraft.de/de/wp-content/uploads/2023/08/K_eine_Lizenz_zum_Gelddrucken-Brief-Verpaechter2023.pdf

Bitte prüfen Sie also eindringlich all diese Risiken genau und lassen Sie sich nicht von den fiktiven Einnahmen der Planer und Projektierer blenden.

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