28.10.2025: Bald auch Windenergieanlagen (WEA) im Staatsforst Thüringen!
Die Thüringer „Brombeere“-Koalition hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der es
dem ThüringenForst erlauben soll, WEA im Staatswald zu bauen. Das widerspricht
dem Koalitionsvertrag, in dem es keine WEA im Wald geben soll, außer, die Kommune
wünscht dies ausdrücklich.
Mit dem „Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung der Landesforstanstalt und zur waldbedrohten Forstschutzsituation“ bringen die Regierungsfraktionen ein Mantelgesetz ein. Darin stecken ein paar sinnvolle Punkte – aber eben auch der Ausbau der Windenergie auf Flächen der Landesforstanstalt.
Die CDU, die noch im vergangenen Jahr vor der Landtagswahl genau diesen Bau und Betrieb von Windkraftanlagen auf ThüringenForst-Flächen verhindern wollte, legt jetzt gemeinsam mit BSW und SPD ein Gesetz vor, das das Gegenteil ihrer früheren Position festschreibt.
Damit ist die CDU eingeknickt – zu Lasten der Thüringer Natur und zu Lasten des Grünen Herzens Deutschlands.
in Realisierung der politischen Ziele von SPD, BSW und den Linken, welche sich für
Windkraft im Wald aussprechen, schafft die CDU jetzt die Mehrheit und unterstützt dies.
Dass der Gesetzentwurf des Thüringer Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Landesforstanstalt und waldbedrohenden Forstschutzsituation durch die Abstimmung
kommt, kann als sicher gelten. Damit wird „Windktraft im Wald“ in Thüringen Tür und
Tor endgültig geöffnet.
Damit liegt die Zerstörung des Thüringer Waldes noch näher als es vor der Wahl der Fall
war. Und dies besonders durch das Zutun und den Sinneswandel der CDU:
- Auffassung der CDU vor der Wahl: Drucksache 7/9616, 01.03.2024
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU; Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer
Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“
„Insofern soll künftig klargestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen nicht zu den Aufgaben der Landesforstanstalt gehören und es nicht
zulässig sein soll, Waldflächen Dritten zu überlassen oder Dritten Rechte zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf den im Eigentum der
Forstanstalt stehenden Waldflächen zu gewähren.“ - Koalitionsvertrag S. 42: „Grundsätzlich gilt: Keine Windkraft im Wald. Ausnahmen
sollen auf drängenden kommunalen Wunsch hin vor Ort möglich sein.“ - Auffassung der CDU nach der Wahl: Drucksache 8/2232 22.10.2025 der Fraktionen
der CDU, des BSW und der SPD; Gesetzentwurf Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung
der Landesforstanstalt und waldbedrohenden Forstschutzsituation - § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) der Satz 1 erhält folgende Fassung
„Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder
mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; davon umfasst sind auch Geschäfte
zur Erzeugung von erneuerbaren Energien.“
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Die Errichtung von Windenergieanlagen muss auf Flächen erfolgen, die zur
Umsetzung der Regionalplanung durch kommunale Bauleitplanung für diesen
Zweck vorgesehen sind.“
Der Gesetzentwurf widerspricht dem ehemaligen Entwurf
der CDU, welcher dem ThüringenForst die Errichtung von WEA im Wald untersagen
wollte (der Entwurf wurde am Ende der RRG-Legislatur selbst zurückgezogen).
Quelle: Der Gesetzentwurf kann über folgenden Link aufgerufen werden:
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/104279/thueringer_gesetz_zur_weiterentwicklung_der_landesforstanstalt_und_zur_waldbedrohenden_forstschutzsituation_vorabdruck.pdf
Sachliches, wissenschaftliches Hintergrundpapier
Zu „Windenergie im Wald – forstwissenschaftliche, ökologische und systemische
Bewertung im Kontext des Thüringer Staatswaldes“
Ausgangssituation:
Trend: Zunehmende planerische Zulassung von Windenergieanlagen (WEA)
auf forstlichen Flächen in mehreren Bundesländern (Thüringen, Hessen, Nieder-
sachsen).
Anlass: Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Landesforstanstaltgesetzes
(ThürLFoG, Drucksache 7/10427).
Fragestellung: Welche ökologischen, forstlichen und klimapolitischen Auswir-
kungen hat die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald?
Ökologische Aspekte (wissenschaftliche Bewertung):
Waldstruktur & Biodiversität Errichtung von WEA führt zu Rodung, Zerschneidung
und mikroklimatischen Veränderungen; Beeinträchtigung von Artenvielfalt und
Lebensräumen, besonders bei Alt- und Mischwäldern.
Boden & Wasserhaushalt Versiegelung (Fundamente, Zufahrten) stört Wasserauf-
nahme und Humusaufbau. Gefahr lokaler Erosion.
Klimaschutzwirkung WEA erzeugen zwar CO₂-freien Strom, jedoch Verlust an
CO₂-Speicherkapazität durch gefällte Bäume. Nettoeffekt abhängig von Standort,
Wiederaufforstung und Lebensdauer der Anlage.
Landschaftsbild & Akzeptanz Sichtbare Eingriffe im Naturraum, Beeinträchtigung
touristischer und kultureller Landschaften, mögliche Akzeptanzverluste.
Forstwirtschaftliche Bewertung (Einschätzung):
Forstliche Hauptfunktionen Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion stehen in Konflikt
mit Energieerzeugung (vgl. § 1 ThürWaldG).
Flächenbindung WEA benötigen langfristige Flächen (i. d. R. 20–25 Jahre). Eine
Rückumwandlung in forstliche Nutzung ist kosten- und zeitintensiv.
Forstbetriebliche Effekte Einnahmen durch Flächenpacht möglich, jedoch Risiko
der wirtschaftlichen Priorisierung gegenüber Gemeinwohlpflichten.
Forstschutz & Infrastruktur Zufahrten verändern Drainage und Wildwanderwege,
begünstigen Windwurf an Waldrändern.
Systemische und rechtliche Einordnung:
Gesetzlicher Auftrag ThüringenForst (§ 2 ThürLFoG): nachhaltige
Bewirtschaftung, Schutz des Waldes und Bereitstellung von Holz und
Umweltleistungen.
Widerspruch zu ThürWaldG § 11: Nutzungsänderung bedarf Genehmigung;
Energieerzeugung stellt in der Regel keine forstliche Nutzung dar.
Verhältnis zum WindBG: Flächenziele fördern planerischen Druck, stehen
aber in Konflikt mit forstlichen Schutzfunktionen.
Bewertung: Windkraft im Wald erfordert strenge Abwägung zwischen Klima-
schutz, Ökosystemdienstleistungen und Landschaftserhalt.
Wissenschaftliche Schlussfolgerung:
Die ökologische Bilanz von Windenergieanlagen im Wald ist ambivalent:
Wenig positiv im Hinblick auf Stromproduktion und CO₂-Einsparung,
Stark negativ durch Eingriffe in Waldökosysteme und Biodiversität.
Vorrang haben.
Alternative Flächen (Konversionsflächen, Offenland, Autobahnränder, Industriege-
biete) bieten ökologisch günstigere (unbedenkliche) Standorte.
Handlungsempfehlung (wissenschaftlich-neutral):Vollständige Ökobilanzprüfung (inkl. Boden, Wasser, Flora, Fauna) vor jeder
forstlichen Standortentscheidung.
Verpflichtende Folgenabschätzung nach § 11 ThürWaldG für jede Nutzungs-
änderung im Staatswald.
Vermeidung von Flächenverlusten durch Priorisierung von Repowering- und
Konversionsstandorten.
Transparente Entscheidungsverfahren unter Beteiligung der Forst- und
Umweltbehörden.
Monitoring-System zur langfristigen Erfassung der ökologischen Auswirkungen
im Staatswald.
Quellen (Auszug):Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG), Fassung 2023
Bundeswaldgesetz (BWaldG), Stand 2024
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), 2023
Landesforstanstaltgesetz (ThürLFoG, Entwurf 2025)
BMEL (2023): Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Klimawandel
BfN (2022): Windenergie im Wald – Ökologische Bewertung
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