
Thüringer Landtagsgebäude – Foto: Original von Michael Reichel
Einschätzung der Petentin Dr. Ina Gillmeister nach den Anörungen zu den
Petitionen Rückbauverpflichtung (E 152/24) und Ausweisung von Schutz-
und Erholungswäldern (E 178/24)
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Anhörung zu den Petitionen habe ich mit vielen von Ihnen
Gespräche geführt, telefoniert und E-Mails ausgetauscht.
Im Folgenden möchte ich versuchen, auf die mir am häufigsten gestellten
Fragen einzugehen und dies einer möglichst großen Anzahl von
Menschen zugänglich zu machen.
Wie geht es jetzt weiter?
Welchen „Werdegang“ eine Petition nach ihrer Anhörung grundsätzlich
nehmen kann, bestimmt sich nach § 17 ThürPetG. Ich habe beantragt,
nach Nummer 1. a 1. Alt. zu verfahren. Das bedeutet, dass die
Unterzeichner letztlich das Ziel verfolgen, eine Entschließung des
Petitionsausschusses herbeizuführen, die Petition an die
Landesregierung zu überweisen und der (damit verfolgten) Bitte (ganz
oder teilweise) zu entsprechen. Das hier Beantragte, stellt zugleich „das
Maximum“ dessen dar, was in der aktuellen Situation erreichbar wäre.
Der Petitionsausschuss wird in einer seiner kommenden nicht-öffentlichen
Sitzungen darüber beraten, ob er unserem Antrag nachkommen will.
Davon erlangen Sie letztlich durch die Information meiner Person als
Petentin Kenntnis. Fristen sind hierfür im Gesetz nicht vorgegeben.
Auf jeden Fall wird es dann eine Veröffentlichung hierzu – verbunden mit
einer erneuten Einschätzung und der Ableitung weiterer strategischer
Schritte für unsere Anliegen daraus – geben.
Die Frage, die am zweithäufigsten gestellt wurde, ist jene, wie die
abweisenden Stellungnahmen der hochrangigen Mitarbeiter der von
Herrn Minister Schütz, BSW (Stellungnahme durch Herrn Dr. Gude) und
des von Herrn Kummer, BSW, geführten Ministeriums (Stellungnahme
durch Frau Staatsekretätin Arndt) zu bewerten sind.
Hierzu sollten wir zunächst einen Blick auf die besondere Situation der
beiden Petitionen werfen. Die beiden Petitionen gelangten zur Zeichnung
und zur Einreichung zur Zeit der damaligen rot-rot-grünen Regierung von
Ministerpräsident Ramelow und somit zum seinerzeit verantwortlichen
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) von Frau
Karawanskij, Die Linke.
Nach der ersten Beratung des Petitionsausschusses, erhielt ich als Petentin zur Petition „Rückbau“ die Stellungnahme des TMIL datierend
vom 18.07.24. Darin wurde wenig substantiiert, in Generalformeln und die
rechtliche Komplexität des Themas bagatellisierend das „Ausreichen“ der
Thüringer Regelungen behauptet. Dazu habe ich Stellung genommen.
Diese hierin zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung ist
selbstverständlich noch der alten Regierung zuzurechnen.
Damit verband sich natürlich hinsichtlich des Fortgangs der Dinge nach
der Konstitution der neuen Regierung die Hoffnung, auf mehr
Problembewusstsein und Bereitschaft die Bedürfnisse der Bürger in den
Blick zu nehmen.
Dies geschah nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geänderten
Strukturierung der Ministerien und dem Wegfall der Führung der Ressorts
durch eine Politikerin der Linken (Frau Karawanskij) sondern nun durch
zwei BSW-Minister.
In der Anhörung zur Petition „Rückbau“ zeigten wir auf Basis einer
großangelegten Studie des Umweltbundesamtes aus 2023 (größte und
aktuellste Datenbasis, zudem von einer unabhängigen staatlichen
Behörde), dass die Berechnungsgrundlagen für Rückbausicherstellungen
in Thüringen zu einer wenigstens hälftigen Unterdeckung führen. Sollte
der Betreiber und/oder Grundstückseigentümer für den Rückbau aus
ganz unterschiedlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden
können, würden diese Kosten beim Steuerzahler des Landes Thüringen
und/ oder dem Grundstückseigentümer landen.
Aus der Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung vom
05.09.2024 geht hervor, dass die Vorgaben für die Behörden zunächst
nicht bindend sind und keine zwingenden Bestimmung en darstellen.
Herr Dr. Gude (Minsterium Digitales und Infrastruktur; Hr. Schütz, BSW),
ein ausgewiesener Befürworter von Windkraft und
„Potentialausschöpfung in Thüringen“, sah es in seiner ablehnenden
Stellungnahme als unproblematisch an, dass die Berechnungsformel die
üblicherweise in Thüringen angewendet werden soll (Nabenhöhe der
WEA mal 1000) nicht einmal einen Preisanpassungsindex enthält. Man
zeigte auch kein Problembewußtsein dafür, dass aus der Studie des UBA
hervorgeht, dass Anlagen in der jetzt üblicherweise beantragten Höhe
und Leistungsklasse mit dieser Formel gerade zu den unrealistisch
niedrigsten Rückstellungen führen. Abgetan wurde sodann, dass in der
Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung die Studie einer
unabhängigen staatlichen Behörde mit der ohnehin größten Datenbasis
und noch dazu aktuell nicht zitiert wird, dafür aber ein Lobbyverband – der
Bundesverband WindEnergie. Eine Randnotiz sei es wert, dass sich Herr
Dr. Gude dort auch als Referent findet. Es wurde seitens des Ministeriums zudem behauptet, dass beide Dokumente gleichwertig
seien. Bereits ein kurzer Blick in die Schriften zeigt, dass das nicht einmal
im Ansatz der Fall ist.
Das Ministerium von Herrn Schütz, BSW, nimmt es auch gelassen, dass
Thüringen nicht zwingend eine insolvenzfeste Form der Sicherstellung für
Rückbaukosten vorschreibt. In der Erörterungung wurde deutlich, dass
die Argumente Entbürokratisierung und Möglichkeit der
Einzelfallentscheidung durch Behörden pauschal dafür benutzt werden,
Windkraftbetreiber weiter auf Kosten der Schaffung zukünftiger Risiken
für die Thüringer Steuerzahler und / oder Grundstückseigentümer zu
privilegieren. Im Hinblick auf unsere Kritik einer fehlenden
Rechtsgrundlage in Thüringen bezieht sich das Ministerium unkritisch auf
§ 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB ohne die Bewertung des
Bundesverwaltungsgerichtes zur Rechstqualität der sogenannten
Verpflichtungserklärung auch nur im Ansatz zu würdigen. Nach dem
höchsten Verwaltungsgericht stellt die Verpflichtungerklärung gerade
keinen vollstreckbaren Titel dar und ist letztlich nicht bindend. Eine
Gemeide oder Kommune müßte also auf Steuerzahlerkosten den
Rückbau im Klageweg durchsetzen.
Zuletzt sei noch erwähnt, dass der Wunsch nach Transparenz (Stichwort:
Wie erfährt der Bürger welche Sicherheitsleistung die Behörde einem
Projektierer auferlegt hat?) mit dem Argument, dies sei eine politische
Frage, abgetan wurde. Das ist auch vor dem Hintergrund einer
arbeitsteiligen Welt, in der jeder Tätige jeden Tag damit rechnen muss,
seine eigene Leistung von vielen anderen angeschaut, geprüft und
gewertet zu bekommen, schwer nachvollziehbar.
Im Hinblick auf die Petition „Schutz- und Erholungswälder“ wurde das
Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten, Herr Tilo
Kummer, BSW, durch die Staatsekretärin Frau Karin Arndt vertreten, von
welcher in der Verlautbarung des Ministeriums vom 31.01.2025 zu
vernehmen ist, sie sei „eine ausgewiesene Expertin des Hauses“ und
„hervorragende Juristin“. Das Anliegen der Petitionsunterzeichner sorgte
jedoch offensichtlich für Unbehagen, mündend in Ablehnung. Um den
Ressourcenverbrauch von Wald- und Natur durch WEA etwas entgegen
zu setzten, scheint es aus unserer Sicht notwendig, wiederum auch
Schutz- und Erholungszonen nach ThürWaldG auszuweisen. Würde dies
nach den Normen des Thüringer Waldgesetzes erfolgen, wäre hinterher
eine Umnutzung (zum Beispiel für Windkraft im Wald nicht mehr möglich).
Die für WEA nutzbaren Gebiete in Wäldern würden sich dadurch in der
Tat verkleinern. Auch hier trafen die Petenten und Bürger auf wenig
Verständnis für Ihre Anliegen. Zum einen wurde ins Blaue hinein
behauptet, solche Wälder seien ausgewiesen worden, wofür sich lediglich
ein einziges Beispiel (und dieses vor 2008) findet. Konkrete Beispiele
konnte die Staatssekretärin nicht benennen, auch verwendete sie die
Begriffe „Erholungswald“ und „Wälder mit Erholungsfunktion“ zum Teilsynonym. Der Thüringen Viewer weist nur „Wälder mit
Erholungsfunktion“ (keine harten Tabuzonen) aus, nicht jedoch
„Erholungs- und Schutzwälder“ i.S. des Gesetzes – genau damit wird
jedoch dem Bürger Akteneinsicht verweigert. Ebenso blieb die wichtige
Frage nach der gelebten Verwaltungspraxis im Dunkeln, welche
Konstellationen im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 ThürWaldG überhaupt
dazu führen, daß die Behörde eine Rechtsverordnung in Betracht zieht.
Die „hervorragende Juristin“ blieb hier nur enttäuschend vage und
verlagerte sich argumentativ auf eine mangelnde Antragsbefugnis des
Bürgers. Ein rechtlicher Schluß der keinesfalls zwingend ist. Schon gar
nicht reflektiert die Argumentation eine Situation, die vor den dringenden
Erfordernissen des Naturschutzes bei Abnehmen der Biodiversität haltbar
ist, wie wir finden.
Eine weitere Frage, die häufig gestellt wird ist die, ob das BSW nach
diesem Tag noch eine Partei für Menschen ist, die sich um ihre
Lebensumgebung und Wälder wegen der Windkraft sorgen machen.
Für eine Antwort ist es meiner Ansicht nach zu früh. Nimmt man die
beiden Petitionsanhörungen aber als Indizien, würde ich sagen, man wird
ab jetzt ganz ganz genau hinschauen müssen.