Die Thüringer Landesregierung hat mit der Drucksache 8/2487 ein Mantelgesetz eingebracht und verfolgt laut Begründung das Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen.
Das sogenannte „Entlastungsgesetz“ greift jedoch in zahlreiche Rechtsbereiche ein. Dazu zählen unter anderem:
- Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht
- Vergabe- und Baurecht
- Raumordnung
- Wald- und Wasserrecht
Nach Einschätzung des THLEmV (Vernunftkraft Thüringen) geht der Charakter des Gesetzes deutlich über reine Vereinfachungen hinaus. Stattdessen enthalte es tiefgreifende strukturelle Änderungen – insbesondere im Bereich energiewirtschaftlicher Genehmigungen wie Windenergie, Photovoltaik und Netzausbau.
Der THLEmV (Vernunftkraft -TH) hat dazu wie folgt Stellung bezogen:
Stellungnahme im Anhörungsverfahren gemäß § 79 GO TLT zur
Drucksache 8/2487 – „Erstes Thüringer Entlastungsgesetz“ nebst
zwei Anlagen:
1. Execuve Summary – Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit
von § 2 EEG mit Verfassungs- und Unionsrecht (6 Seiten)
2. Bewertung einzelner Artikel im Mantelgesetz (DS 8/2487)
Die Ausführungen befassen sich insb. mit den Auswirkungen auf demokratische Mitwirkungsrechte, wie
– die kommunale Selbstverwaltung und Planungshoheit,
– den Umwelt-, Natur- und Gesundheitsschutz,
– die energiepolitische Systemkohärenz sowie
– auf Widersprüche im Planungs-, Verwaltungs- u. sonst. Landesrecht.
Kommt das Gesetz zustande bewirkt es substanzielle Verschiebungen zugunsten beschleunigter energiewirtschaftlicher Verfahren, geht zu Lasten demokratischer Mitwirkung und kommunaler Selbstverwaltung sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
Der größte Eingriff wird in der beabsichtigten Abschaffung des verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens (Affront) gesehen.
Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel 2025/2026, wurde in einer eilig anberaumten Sondersitzung des Thüringer Landtags am 10.12.2025 das „Erste Thüringer Entlastungsgesetz“ in erster Lesung behandelt.
Laut Medieninformation 122-2025 der TSK sei das Ziel des Gesetzes …
“… die Entlastung von Kommunen, Wirtschaft und Bürgern. Durch den Wegfall
von Berichtspflichten, verkürzte Verfahren und digitale Kommunikation werden
Ressourcen frei und Prozesse beschleunigt. Das Entlastungsgesetz ist der
Startpunkt für weitere Modernisierungsschritte. ……“
https://thueringen.de/medienservice/medieninformationen/detailseite/122-2025
Das „Erste Thüringer Entlastungsgesetz“ stellt schwere Eingriffe in bestehende Umwelt-, Planungs- und Beteiligungsrechte dar. Der Titel erweckt den Eindruck eines harmlosen vereinfachenden Gesetzes.
Vielmehr bedeuten im „Gesetzespaket“ mehrere Artikel die systematische Beschleunigung energiewirtschaftlicher Verfahren, mit massiven Auswirkungen auf das Ökosystem Wald, den Artenschutz, die Bürgerbeteiligung.
https://parldok.thltcloud.de/parldok/dokument/104866/8_2487_erstes_thueringer_entlastungsgesetz_vorabdruck
https://parldok.thltcloud.de/parldok/dokument/104939/8_2543_erstes_thueringer_entlastungsgesetz_ueberpruefung_und_vereinfachung_der_foerderinstrumente_und_strukturen_im_freistaat_thueringen_konsequent_fortsetze
Da auf der Diskussionsplattform des Thüringer Landtags (Onlineforum) der aktuelle Gesetzentwurf nicht zu finden war und eine Anhörung und öffentliche Debatte – entgegen der Verlautbarung der Thüringer Staatskanzlei (TSK) auch noch nicht begonnen hat.
Dazu hat der THLEmV folgende Stellungnahme an den Präsidenten des Thüringer Landtags Dr. Thadäus König (persönlich) gerichtet.
Stellungnahme THLEmV vom 09.12.2025 zum „Entlastungspaket“
Die Presseinformation dazu:
VERNUNFTKRAFT. THÜRINGEN warnt vor gravierenden Folgen des
„Ersten Thüringer Entlastungsgesetzes“
Veröffentlichung von „Hallo Oberland“:
https://hallooberland.de/2025/12/vernunftkraft-thueringen-warnt-vor-gravierenden-folgen-des-ersten-thueringerentlastungsgesetzes/
Für alle betroffenen Bürger und überzeugten Demokraten ist es daher wichtig sich kritisch mit fragwürdigen Praktiken in der Gesetzgebung und den Risiken, Eingriffe und Rechtsfolgen auseinander zu setzen.
Ob es auf die beim TLT vorgebrachten Bedenken zum Inhalt und zum Demokratieverständnis eine Antwort gibt, bleibt abzuwarten. Keine Antwort ist auch eine Antwort, eben nur mit schwerwiegenden politischen Folgen!
UND “ Wenn die Energiewende nicht gestoppt wird, scheitert der Staat“!
https://www.achgut.com/artikel/wenn_die_energiewende_nicht_gestoppt_wird_scheitert_der-staat
THLEmV vom 13.03.2026

HIER finden Sie eine Aufstellung der Änderungen und deren Auswirkungen von unseren Juristen:
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2023 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
[…]
Nach § 9b werden die folgenden §§ 9c und 9d eingefügt:
„§ 9c
Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt bei Verwaltungsakten, die nach Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung oder auf diesen Bestimmungen beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen wurden. Der Ausschluss des Vorverfahrens nach Satz 1 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt.
Zu Artikel 2
Ziff. 3 – Da die Verfahren nach BImschG überwiegen auch Verfahren im Rahmen des WindBG etc. sind, zwingt diese Rechtswegverkürzung den Bürger, der keine Windenergieanlage in seiner Nähe möchte, bereits in einem frühen Verfahrensstadium in den Weg der einstweiligen Anordnung bzw. der Klage. Es kann sich somit des Eindrucks nicht verwehrt werden, dass das Ziel hier keine „Entlastung“ ist, sondern gerade aufgrund des Wegfalls eines vergleichsweise kostengünstigen Rechtsmittel, wie dem Vorverfahren, der Bürger von der Inanspruchnahme des Rechtsweges abgehalten werden soll. Insofern passt diese Regelung zur aktuellen Regierungslinie was Windkraft betrifft, gleichwohl ist sie abzulehnen.
Artikel 12
Änderung der Thüringer Bauordnung
Die Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Die Verweisung „§§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 94 und 99“ wird durch die Verweisung„§§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 90, 94 und
99“ ersetzt.
3. §6 wird wie folgt ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „nicht“ durch die Worte „nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen“ ersetzt.
Zu Artikel 12
1. Der Rückbauerlass vom 6. März 2025 (DS 8/649) hätte ohne Weiteres in die Bauordnung, wie seinerzeit in der Petition E-153/24 angeregt, übernommen werden können. Zumal der Rückbau der WEA ja durch den Hinweis auf die Baulast in § 90 LBO ja teilweise eingefügt wird. Gleichwohl trifft eine Baulast zum Rückbau einer WEA letztlich den schwächsten in der Kette, nämlich den Grundeigentümer, dem regelmäßig das Geld für einen Rückbau fehlen wird, wenn die Betreiberfirma schon längst liquidiert ist.
Kommentierung des Gesetzgebers:
Zu Artikel 12 (Änderung der Thüringer Bauordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung unter Doppelbuchstabe bb wird klargestellt, dass unabhängig von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung für Windenergieanlagen nach europäischem Recht die Anforderungen des § 90 ThürBO an Baulasten entsprechend anzuwenden sind.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die nach § 6 Abs. 7 ThürBO in den Abstandsflächen zulässigen Gebäude und Anlagen zulässig bleiben. Damit entfällt bei der Baulasterklärung eine ausdrückliche Regelung, dass diese Vorhaben zulässig sind.
Zu Artikel 13
Die Regelungen in Artikel 13 treffen den Sinn des Gesetzes hervorragend. Ebenfalls dürfte sich die Projektiere und Betreiber sog. Anlagen zur erneuerbaren Energie wertgeschätzt fühlen. Für alle anderen sind die Änderungen schlicht nachteilig. Der Rechtsweg wird verkürzt, die Genehmigungen zu Lasten der Umwelt und des Naturschutzes (wieder einmal) verschlankt. Wenn es das Ziel war, die Betreiber erneuerbarer Energien zu protegieren, dann hätte es auch so benannt werden können.